Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Kiel, den 01.01.2023

I. Geltung

  1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“ genannt) gelten für alle vom Medienproduzenten, Kameramann, Editor und Fotodesigner (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen, sowie für Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, sofern dieser kein Verbraucher i.S. des § 14 BGB, sondern Unternehmer ist.
  2. Die AGB gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots durch den Auftraggeber, spätestens jedoch mit der Annahme des Materials zur Veröffentlichung.
  3. Wenn der Auftraggeber den AGB widersprechen will, ist dies schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Auftragnehmer diese schriftlich anerkennt.
  4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.

II. Auftragsproduktionen

  1. Soweit der Auftragnehmer Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom Auftragnehmer anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15  % zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion beauftragt werden, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Auftraggebers in Auftrag zu geben.
  3. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen bzw. Daten, die dem Auftraggeber nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch den Auftragnehmer ausgewählt.
  4. Sind dem Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der vereinbarten Inhalte keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gilt die Leistung als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

III. Überlassenes Bildmaterial & Überlassene Daten (analog und digital)

  1. Die AGB gelten für jegliches dem Auftraggeber überlassenes Bildmaterial sowie Daten, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Material.
  2. Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem vom Auftragnehmer gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs. 1 Ziff. 5 Urheberrechtsgesetz handelt.
  3. Vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.
  4. Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.
  5. Der Auftraggeber hat das Bildmaterial bzw. die Daten sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf diese nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung an Dritte weitergeben.
  6. Reklamationen, die den Inhalt, die Qualität oder den Zustand des gelieferten Materials betreffen, sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Material als ordnungsgemäß und vertragsgemäß zugegangen.

IV. Urheberrechte und Nutzungsrechte

  1. Der Auftraggeber erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf die Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Printobjektes.
  2. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.
  3. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Materials bzw. der Daten zu dem vom Auftraggeber angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Aufraggeber angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich der Nutzungszweck, für den das Material, die Daten zur Verfügung gestellt worden sind.
  4. Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers und wird schriftlich im Angebot fixiert. Das gilt insbesondere für: – eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Materials bzw. der Daten, – die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Materials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetoptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Materials gem. Ziffer 3 AGB dient, – jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Daten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Daten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt), – die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind.
  5. Veränderungen des Materials durch Compositing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers und nur bei Kennzeichnung mit [M] gestattet. Auch darf das Material nicht abgezeichnet, nachgestellt, abgebildet oder anderweitig als Motiv benutzt werden.
  6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Tochterunternehmen, zu übertragen. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Materials ist nur gestattet unter der Vorraussetzung der Anbringung des vom Auftragnehmer vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild.
  7. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche an den Auftragnehmer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.
  8. Der Auftragnehmer bleibt auch dei der Übertragung der ausschließlichen (exklusiven) Nutzungsrechte berechtigt, seine Daten zu Zwecken der Eigenwerbung selbst zu verwenden.
  9. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründen kein Miturheberrecht.

V. Mitwirkung dritter und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer zur Auftragserfüllung ggf. einzelne Teile der Leistung oder die Leistung insgesamt durch Dritte erbringen lässt und die dazu notwendigen Daten weitergeben darf.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das zur Verfügung gestellte Material auf eventuell bestehende Urheber- und/oder Copyrightrechte zu überprüfen und eventuell notwendige Erlaubnisse zur Verwendung einzuholen. Etwaige Ansprüche wegen Urheberrechts- und/oder Copyright-Verletzungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  3. Mit der Freigabe von Entwürfen, Bildmaterial und Footage durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Gestaltung.

VI. Abnahme

  1. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

VII. Haftung

  1. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Kennzeichen (Marken, Firmen, Geschmacksmuster) Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z.B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.
  2. Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Materials bzw. der Daten ist der Auftraggeber für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.
  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Daten, Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
  4. Der Auftragnehmer haftet bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungshilfen. Bei nicht mittelbaren Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinnen.

VIII. Honorare

  1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die vereinbarten Stunden-/ Tagessätze erhöhen sich um 25 %, wenn die Dienstleistung auf Wunsch des Auftraggebers an Wochenenden/ Feiertragen stattfindet.
  2. Mit dem vereinbarten Honorar wird, gemäß den schriftlichen Vereinbarungen, die einmalige Nutzung des Materials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. IV. 3 abgegolten.
  3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme bzw. Daten fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.
  5. Das Honorar gemäß VIII. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Material nicht veröffentlicht wird.
  6. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.
  7. Ein erteilter Auftrag muss mindestens 72 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt werden. Bei Absage unter 72 Stunden bis zu 48 Stunden vor dem abgesprochenen Erfüllungszeitpunkt fallen 50% des vereinbarten Honorars an, bei Absage unter 48 Stunden 75% des vereinbarten Honorars. Die Übernahme der bis zu dem Zeitpunkt entstandenen Kosten durch Buchung von z.B. Reisen, Unterkünften, Materialien und Mitarbeitern wird zu 100% in Rechnung gestellt.
  8. Bei Vereinbarung eines Tagessatzes bezieht sich dieser auf einen maximal 10-stündigen Arbeitstag. Jede weitere Stunde gilt als Überstunde und wird entsprechend (1/9 des Tagessatzes + 25% = Überstundenvergütung) zusätzlich in Rechnung gestellt.
  9. Der Auftragnehmer ist auch vor Abnahme (siehe Ziffer VI) berechtigt, angemessene Vorauszahlungen zu verlangen.
  10. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Zuge der Beratung geleisteten Stunden in Rechnung zu stellen.

IX. Rückgabe des Bildmaterials

  1. Analoges Bildmaterial ist in der gelieferten Form unverzüglich nach der Veröffentlichung oder der vereinbarten Nutzung, spätestens jedoch drei Monate nach dem Lieferdatum, unaufgefordert zurückzusenden; beizufügen sind zwei Belegexemplare. Eine Verlängerung der 3-Monatsfrist bedarf der schriftlichen Genehmigung des Auftragnehmers.
  2. Digitale Daten sind nach Abschluss der Nutzung grundsätzlich zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten.
  3. Überlässt der Auftragnehmer auf Anforderung des Auftraggebers oder mit dessen Einverständnis Bildmaterial lediglich zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nutzung oder Veröffentlichung in Betracht kommt, hat der Auftraggeber analoges Bildmaterial spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt zurückzugeben, sofern auf dem Lieferschein keine andere Frist vermerkt ist. Digitale Daten sind zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten oder zurückzugeben. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden ist.
  4. Die Rücksendung des Bildmaterials erfolgt durch den Auftraggeber auf dessen Kosten in branchenüblicher Verpackung. Der Auftraggeber trägt das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung während des Transports bis zum Eingang beim Auftragnehmer.

X. Vertragsstrafe, Schadensersatz

  1. Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Auftragnehmers erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Materials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.
  2. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100 % auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen.
  3. Bei fehlendem Belegexemplar oder bei Abrechnung ohne Belegexemplar oder bei Abrechnung ohne Angabe, welches Bild an welcher Stelle in welcher Publikation verwendet worden ist, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% des Nutzungshonorars zu zahlen.
  4. Durch die in Ziffer VIII. Abs. 9 vorgesehenen Zahlungen werden keinerlei Nutzungsrechte begründet.

XI. Datenschutz

  1. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass personenbezogene Daten von dem Auftragnehmer oder einem von diesem beauftragten Dritten während der Dauer des Vertragsverhältnisses in maschinenlesbarer Form gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszweckes und für Abrechnungszwecke erforderlich ist.
  2. Darüber hinaus wird der Auftragnehmer Daten nicht weitergeben, solange dieser nicht gesetzlich oder gerichtlich hierzu verpflichtet wird oder die Weitergabe für die Auftragserfüllung notwendig ist. Vor der Weitergabe von personenbezogenen Daten wird der Auftragnehmer den Auftraggeber rechzeitig informieren, um diesem die Gelegenheit zu geben, den entsprechenden Dritten zu kontaktieren.

XII. Allgemeines

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland. Gerichtsstand ist Kiel in Schleswig-Holstein.
  2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort Kiel in Schleswig-Holstein.